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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1.    Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Cleantecs GmbH („Verkäufer“) sowie deren verbundener Unternehmen gem. § 15 AktG („Verbundene Unternehmen“) gelten ausschließlich für den Verkauf der Waren des Verkäufers an den Käufer. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2.    Entgegenstehende oder von den AGB des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung oder Leistungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.3.    In den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen in Textform zu vereinbaren.

1.4.    Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 Abs. 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsschluss

2.1.    Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Der Käufer hat 14 Tage Zeit, Angebote des Verkäufers anzunehmen.

2.2.    Hat der Verkäufer dem Käufer einen Kostenvoranschlag unterbreitet, so stellt dieser kein Angebot dar. Der Käufer kann darauf basierend ein Angebot abgeben, welches der Verkäufer nach Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen kann.

2.3.    Mündliche Abreden werden mit dem Inhalt ihrer Bestätigung in Textform wirksam.

2.4.    Die vom Verkäufer übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit der Verkäufer diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese in der Auftragsbestätigung Bezug nimmt.

3. Lieferung der Ware

3.1.    Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geklärt sind und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen voraus.

3.2.    Die Angabe von Lieferzeiten durch den Verkäufer sind unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt.

3.3.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung FCA ab Werk des Verkäufers (Incoterms® 2020) vereinbart.

3.4.    Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer bzgl. derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

3.5.    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind.

3.6.    Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind. Durch Teillieferungen und -leistungen entsteht ein entsprechender Teilzahlungsanspruch.

Wird der Transport oder die Abholung der Ware durch den Käufer auf dessen Wunsch oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so lagert die Ware beim Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht in diesem Fall vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

4. Gewährleistung

4.1.    Der Käufer hat die Ware nach Erhalt gemäß § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Dasselbe gilt für verdeckte Mängel ab dem Moment von deren Entdeckung.

4.2.    Mängelansprüche des Käufers verjähren 12 Monate nach der Übergabe.

4.3.    Der Verkäufer kann die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.4.    Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Mängel, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung der Ware sowie durch Änderungen an der Ware durch den Käufer oder in dessen Auftrag durch Dritte ohne ausdrückliches Einverständnis des Verkäufers entstanden sind.

5. Haftung

5.1.    Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht).

5.2.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. ‑ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5.3.    Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von dessen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Preise

6.1.    Es gelten die im Angebot vereinbarten Nettopreise, zahlbar in Euro, ohne gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackung und Versand sowie Zöllen und Abgaben und sonstiger Steuern FCA ab Werk des Verkäufers (Incoterms® 2020).

6.2.    Verpackungs- und Verladungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Versandkosten, sofern der Käufer eine Versendung wünscht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges im Ermessen des Verkäufers.

6.3.    Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung vom Verkäufer nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere neu hinzukommende Abgaben, Nebengebühren, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, einschließlich Erhöhungen der Frachtkosten inklusive der Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursänderungen.

7. Zahlung, Verzug, Fälligkeit

7.1.    Zahlungsansprüche sind ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum zu erfüllen.

7.2.    Kommt der Käufer mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.3.    Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ein, die den Anspruch des Verkäufers auf Zahlung gefährdet, so kann der Verkäufer die Leistung von der Vorleistung des Käufers oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dem Käufer steht der Beweis offen, dass dies dem Verkäufer schon vor Abschluss des Vertrags bekannt war oder bekannt hätte sein müssen.

8. Aufrechnung oder Zurückhaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt ist. Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen den Verkäufer an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis sämtliche bestehende Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung sowie künftig entstehende Forderungen hieraus erfüllt sind.

9.2.    Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

9.3.    Der Käufer darf die Ware vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen und hat diese gut sichtbar als im Eigentum des Verkäufers stehend zu kennzeichnen.

9.4.    Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keine wesentliche Vermögensverschlechterung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5.    Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

10. Nutzung von Software und Unterlagen, Geistiges Eigentum, Reverse Engineering

10.1.    Soweit im vertraglich vereinbarten Lieferumfang Software oder sonstiges Geistiges Eigentum enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software sowie sonstiges Geistiges Eigentum einschließlich deren Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung mit der dafür bestimmten Ware überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

10.2.    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen sowie dem sonstigen Geistigen Eigentum einschließlich der Kopien bleiben beim Verkäufer bzw. beim Softwarelieferanten. Software kann als Bestandteile Software Dritter enthalten. Der Käufer ist nicht berechtigt, einzelne Bestandteile aus Software herauszulösen.

10.3.    An Mustern, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen (zusammen „Unterlagen“) behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich gemacht oder vom Käufer für sich oder für Dritte verwertet werden. Dies gilt unabhängig davon ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden. Andernfalls ist der Verkäufer unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

10.4.    Soweit zum vertraglich geschuldeten Lieferumfang des Verkäufers Unterlagen gehören, wird dem Käufer einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Nutzung im Zusammenhang mit der jeweiligen Ware eingeräumt. Eine Nutzung für andere Zwecke, insbesondere zum Nachbau etc. ist ausdrücklich ausgeschlossen.

10.5.    Dem Käufer ist Reverse Engineering untersagt.

11. Geheimhaltung

11.1.    „Vertrauliche Informationen“ sind Geschäfts-, Marketing-, technische, wissenschaftliche, finanzielle und andere Informationen, Spezifikationen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Software, Prototypen oder Verfahrenstechniken des Verkäufers oder des Käufers oder deren Verbundener Unternehmen, welche zum Zeitpunkt der Offenbarung durch den Verkäufer oder den Käufer oder deren Verbundener Unternehmen als vertraulich (oder mit einer ähnlichen Kennzeichnung) gekennzeichnet sind, unter vertraulichen Umständen mitgeteilt werden oder die unter Zugrundelegung eines vernünftigen geschäftlichen Urteils des Verkäufers oder des Käufers als vertraulich angesehen würden.

11.2.    Zu den Vertraulichen Informationen zählen keine Informationen, wenn (i) die Informationen allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder wurden ohne Zutun der empfangenden Vertragspartei, (ii) die Informationen sich schon vor Erhalt der Informationen von der offenlegenden Vertragspartei bei der empfangenden Vertragspartei befanden, (iii) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, der das Recht hatte, diese Informationen preiszugeben, oder (iv) die Information von einer Vertragspartei unabhängig entwickelt wurde ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offenlegenden Vertragspartei.

11.3.    Der Verkäufer und der Käufer verpflichten sich für die Dauer der Geschäftsbeziehung und 2 Jahre darüber hinaus, sämtliche Vertrauliche Informationen streng geheim zu halten, diese Informationen weder Preis zu geben noch sie für andere Zwecke als den Vertrag nutzen. Dies gilt gegenüber allen Dritten, inklusive unbefugter Angestellter oder freier Mitarbeiter, falls die Preisgabe nicht zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag notwendig ist.

11.4.    Der Verkäufer und der Käufer schließen mit ihren Angestellten und freien Mitarbeitern sowie anderen Dritten zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertriebsvertrag eine Geheimhaltungsvereinbarung mit dem entsprechenden Inhalt dieser Ziffer 11.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1.    Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Senden.

12.2.    Die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.3.    Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung ist das Landgericht Memmingen ausschließlich zuständig.

Stand: Januar 2020

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